EEG- / KWK-G-Abwicklung
Bis 2020 soll 30 Prozent der Stromerzeugung in Deutschland durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Windenergie hat dabei derzeit das größte Gewicht, den Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch zu erhöhen. Als verantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) nimmt 50Hertz den gesamten grünen Strom vorrangig auf, was neue Herausforderungen mit sich bringt: Im Netzgebiet werden mehr als 40 Prozent der Windenergie in Deutschland produziert. Dem steht ein Stromverbrauch von lediglich 19 Prozent gegenüber. Daher muss eine große Menge Strom sicher aufgenommen und in die Verbrauchszentren im Süden und Südwesten Deutschlands transportiert werden.
Ausgleichsenergie
Die hohen wind- und photovoltaikbedingten Fluktuationen der eingespeisten Leistung sind entscheidend für den Ausgleichsbedarf. Angesichts des weiteren nachhaltigen Ausbaus der Fotovoltaikanlagen und der Windstromerzeugung – im On- und Offshore-Bereich – ist auch weiterhin mit einem überproportionalen Anstieg dieser Erzeugungsart zu rechnen – weshalb die Ausgleichsenergie einen wichtigen Stellenwert einnimmt.
Horizontaler Belastungsausgleich
Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gleichen den EEG-Strom gemäß ihrem Anteil an der bundesweiten Stromabgabe aus (so genannter horizontaler Belastungsausgleich). Dieser Ausgleich für die Komponente „Wind“ erfolgt über eine Hochrechnung auf Basis von Referenzmesswerten je Regelzone.
Die voraussichtliche Stromerzeugung in Windkraftwerken wird bei jedem Übertragungsnetzbetreiber – bezogen auf seine eigene Regelzone – am Vortag und mehrfach am laufenden Tag prognostiziert. Damit erhält jeder Übertragungsnetzbetreiber einen konkreten Anhaltspunkt, welche Ersatzbeschaffung bzw. – vermarktung er am folgenden Tag zum Bilanzausgleich zu initiieren hat.
Unter dem Menüpunkt EEG finden Sie umfassende Informationen zur allgemeinen Abwicklung des EEG und KWK-G, zur Systematik, zu Vergütungssätzen sowie Veröffentlichungen zur Stromeinspeisung.
Gesetzlicher Hintergrund
Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) sind verpflichtet, den so von Anlagen- oder Netzbetreibern abgenommenen und vergüteten EEG-Strom untereinander auszugleichen und an die abnahmeverpflichteten Energieversorgungsunternehmen (EVU) weiterzugeben. Die Höhe der Lieferungen ist dabei so zu bemessen, dass die EVU in Deutschland anteilig die gleiche Belastung aus dem EEG tragen (§ 14 EEG). Die Abnahmequote und den Lieferpreis bestimmt der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V (BDEW).
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