Sonderformen der Netznutzung
Netznutzern, die ein besonderes – in der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) näher spezifiziertes – Abnahmeverhalten aufweisen, hat 50Hertz ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Darüber hinaus besteht für einige Kunden die Möglichkeit, sich grundsätzlich von den Netzentgelten befreien zu lassen. Ein Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV besteht dann, wenn:- der Höchstlastbeitrag eines Kunden vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht (atypische Netznutzung)
Ein Anspruch auf eine Netzentgeltbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 besteht dann, wenn:
- an einer Abnahmestelle die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung mindestens 7.000 Benutzungsstunden beträgt und der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überschritten hat (stromintensive Netznutzung)
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts wie auch die Netzentgeltbefreiung bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesnetzagentur und stehen jeweils unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV tatsächlich eintreten.
Bis Ende 2011 waren individuelle Netzentgelte mit folgenden Kunden der 50Hertz vereinbart:
- Vattenfall Europe Generation (Pumpstrombezug)
- Elektrostahlwerke Brandenburg und Hennigsdorf
Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen: http://www.bundesnetzagentur.de/

