Bericht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG (für EEG-Abrechungsjahr 2009)
Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sind nach § 52 EEG verpflichtet, auf ihren Internetseiten einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen zur Jahresabrechnung nach §§ 45-49 EEG mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten. Die Angaben und der Bericht müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.
Mit diesem Bericht erfüllt die 50Hertz Transmission GmbH (50HzT) ihre gesetzliche Verpflichtung nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG.
1. Grundlagen
50HzT übernimmt im Rahmen des EEG sowohl die Rolle des abnahmepflichtigen Netzbetreibers im Sinne des § 8 EEG für mittelbar als auch unmittelbar angeschlossene EEG-Anlagen als auch die Rolle des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB). Als abnahmepflichtiger Netzbetreiber nimmt 50HzT von mittel- bzw. unmittelbar in das Netz einspeisenden Anlagen, die in den Geltungsbereich des EEG fallen, Strom ab und vergütet diesen nach §§ 23 – 33 EEG. Als vorgelagerter ÜNB nimmt 50HzT von nachgelagerten Netzbetreibern in der Regelzone EEG-Strom ab und vergütet diesen gemäß EEG. Des Weiteren führt 50HzT den horizontalen Belastungsausgleich mit den drei anderen ÜNB durch. Schließlich liefert 50HzT den EEG-Strom an die Lieferanten von Letztverbrauchern.
2. Ermittlung der mittelbar bzw. unmittelbar ins Übertragungsnetz eingespeisten EEG-Strommengen
Von den EEG-Anlagenbetreibern, deren Anlagen mittelbar bzw. unmittelbar an das Netz der 50HzT angeschlossen sind, wurden die für die Vergütungszahlungen und den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Daten gemäß §§ 45 und 46 EEG angefordert, sofern sie der 50HzT nicht bereits vorlagen. Die Angaben sind für jede Anlage unter EEG -> Veröffentlichung EEG-Daten -> EEG-Jahresabrechung einsehbar.
Anlagenscharfe Darstellung der EEG-Jahresabrechung 2009
Insgesamt wurden im Jahr 2009 von EEG-Anlagen, die mittelbar bzw. unmittelbar an das Netz der 50HzT angeschlossen sind, 1.573.276.795 MWh eingespeist. 50HzT zahlte dafür Vergütungen in Höhe von 145.407 T€. Da die Einspeisungen in das Höchstspannungsnetz erfolgten, wurden keine vermiedenen Netznutzungsentgelte in Abzug gebracht.
Eine gesonderte Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers für die Angaben der 50HzT in ihrer Rolle als abnahmepflichtiger Netzbetreiber wurde erstellt.
3. Ermittlung der in der Regelzone eingespeisten und vergüteten EEG-Strommengen
Zum 18.03.2010 wurden die Verteilnetzbetreiber (VNB) aufgefordert, bis zum 31. Mai die in § 47 EEG vorgesehenen Daten (VNB-Jahresmeldung 2009) bereitzustellen und bis zum 31. Mai durch einen Wirtschaftprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigen zu lassen. Bei Einspeisungen unterhalb einer im Einvernehmen zwischen dem beteiligten VNB und der 50HzT festgelegten Bagatellgrenze (Einspeisevergütung < 20 T€) wurde auf eine Bescheinigung verzichtet und durch den VNB ein anderer geeigneter Nachweis (zum Beispiel Eigenmeldung der Geschäftsführung) erbracht.
Für die Datenerfassung wurde jedem VNB eine Exceldatei zugesandt. Nach dem 31. Mai wurden die Rückmeldungen erfasst und automatisiert sowie manuell plausibilisiert. Durch bilateralen Kontakt wurden offene Punkte mit VNB geklärt. Die eingegangen Bescheinigungen wurden im Anschluss erfasst und ein Abgleich mit den vorliegenden Meldungen durchgeführt.
Die Meldungen / Bescheinigungen enthalten die im jeweiligen Netz eingespeisten EEG-Strommengen separiert nach Vergütungskategorien / Energieträgern und die zugehörigen Vergütungen. Außerdem wurden durch die VNB die gemäß § 18 Abs. 2 StromNEV in Abzug gebrachten vermiedenen Netzentgelte gemeldet und bescheinigt.
Neben den aggregierten Werten wurden durch VNB in elektronischer Form anlagenspezifische Daten bereitgestellt. Diese beinhalten sowohl Anlagenstammdaten als auch die zugehörigen Strommengen, Kategorienzuordnungen sowie vermiedene Netzentgelte. Durch Summation der bescheinigten Daten wird der dem VNB zustehende Anspruch auf Belastungsausgleich ermittelt.
Insgesamt wurden im Jahr 2009 in der Regelzone 50HzT von EEG-Anlagen 23.691.939 MWh eingespeist; 50HzT zahlte dafür Vergütungen in Höhe von 2.679.780 T€. Die in Abzug gebrachten vermiedenen Netzentgelte beliefen sich auf 116.092 T€. Im Weiteren wurden Vergütungen für EEG-Einspeisungen in Höhe von 643 T€ aus den Jahren 2006 bis 2008 für eine Strommenge von 3.818 MWh zusätzlich zu den o. g. Vergütungen in die Abrechung aufgenommen, die aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen zu berücksichtigen sind.
50HzT hat Nachmeldungen von Netzbetreibern bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus den Jahren 2006-2008, für die keine rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen im Hauptsacheverfahren gemäß § 38 EEG ergangan sind, die aber zu einer Entlastung des bundeweiten Belastungsausgleichs führen, in Höhe von -328 T€ mit einer Strommenge von -2.229 MWh berücksichtigt.
Die Angaben der Netzbetreiber sind für jede Anlage ebenfalls unter EEG -> Veröffentlichung EEG-Daten -> EEG-Jahresabrechung einsehbar.
Anlagenscharfe Darstellung der EEG-Jahresabrechung 2009
4. Ermittlung der in der Regelzone an Letztverbraucher gelieferten Strommengen
50HzT hat auf Basis der vorliegenden Kontaktdaten von EVU aus der unterjährigen EEG-Abwicklung unter Berücksichtigung der von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten Liste der ihr bekannten EVU alle für die Abnahme von EEG-Strom in Frage kommenden EVU in der Regelzone ermittelt. Zum 30.03.2010 wurden die EVU mit einem Schreiben aufgefordert, bis zum 31. Mai die in § 49 EEG vorgesehenen Daten bereitzustellen (EVU-Jahresmeldung 2009) und bis zum 31. Mai durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigen zu lassen. Bei einem Letztverbraucherabsatz unterhalb 5.000 MWh wurde ein anderer geeigneter Nachweis (zum Beispiel Eigenmeldung der Geschäftsführung) erbracht.
Für die Datenerfassung wurde jedem EVU eine Exceldatei zugesandt. Nach dem 31. Mai wurden die Rückmeldungen erfasst und automatisiert sowie manuell plausibilisiert. Durch bilateralen Kontakt wurden offene Punkte mit EVU geklärt. Die eingegangen Bescheinigungen von Wirtschaftsprüfern bzw. vereidigten Buchprüfern wurden im Anschluss erfasst und ein Abgleich mit den vorliegenden Meldungen durchgeführt.
Die bescheinigten Letztverbrauchsmengen sowie die Angaben nach §§ 40 bis 43 EEG für privilegierte Kunden bilden die Grundlage für die Abnahmeverpflichtung der EVU nach § 37 EEG. Für die privilegierten Letztverbrauchsmengen ergibt sich die Abnahmeverpflichtung als Produkt aus der durch den jeweiligen Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) festgelegten reduzierten Quote und der privilegierten Letztverbrauchsmenge. Für nicht privilegierten Letztverbrauch ergibt sich die abzunehmende EEG-Strommenge als Produkt aus dem Letztverbrauch und der bundeseinheitlichen EEG-Quote (vgl. Abschnitt 5). In der Regelzone der 50HzT betrug der Letztverbrauch im Betrachtungszeitraum 93.258.345 MWh. Davon waren 15.532.648 MWh privilegiert im Sinne §§ 40 bis 43 EEG. Dem privilegierten Letztverbrauch ist eine abzunehmende EEG-Strommenge in Höhe von 105.067 MWh zuzuordnen.
5. Ermittlung der bundesweiten EEG-Abrechnung
Voraussetzung für die Ermittlung von EEG-Quote und EEG-Durchschnittsvergütung ist die bundesweite Zusammenführung der Abrechnungsdaten. Die vier Übertragungsnetzbetreiber aggregieren dazu die eingespeisten Strommengen, die gezahlten Vergütungen sowie die in Abzug gebrachten vermiedenen Netzentgelte beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW). Ebenso werden der Letztverbrauch, die privilegierten Mengen sowie die diesen zuzuordnenden EEG-Strommengen zusammengefasst.
Bundesweit hat sich für das Jahr 2009 nach Abzug der vermiedenen Netzentgelte in Höhe von 321.881 T€ und nach Abzug der Korrekturen aus Vorjahren in Höhe von 7.263 T€ ein Gesamtfördervolumen in Höhe von 10.450.636 T€ ergeben. Nach Abzug der Korrekturen aus Vorjahren in Höhe von 111.250 MWh betrug die EEG-Strommenge 74.942.114 MWh. Die Durchschnittsvergütung ergibt sich als deren Quotient zu 13,945 ct/kWh.
Zur Ermittlung der EEG-Quote ist von der gesamten EEG-Strommenge (74.942.114 MWh) der dem privilegierten Letztverbrauch (65.022.689 MWh) zuzuordnende EEG-Strom in Höhe von 422.536 MWh abzuziehen. Die EEG-Quote ergibt sich als Quotient aus der verbleibenden EEG-Strommenge (74.519.578 MWh) und dem nicht privilegierten Letztverbrauch (401.031.993 MWh) zu 18,582 %.
Die so ermittelte EEG-Quote und EEG-Durchschnittsvergütung wurden für die Abrechnung im Sinne des § 48 Abs. 2 EEG gegenüber den EVU angesetzt.
Unter Berücksichtigung der EEG-Quote in Höhe von 18,582 % ergeben sich EEG-Stromlieferungen an Vertriebe in Höhe von 14.548.056 MWh. Hieraus resultieren Einnahmen in Höhe von 2.028.726 T€.
6. Horizontaler Belastungsausgleich
Die vier deutschen ÜNB gleichen bereits unterjährig nach § 36 Abs. 1 EEG auf der Basis der Rest-EEG-Einspeiseprognosen und der Hochrechnung der Windeinspeisung EEG-Strommengen und EEG-Vergütungen unverzüglich untereinander aus. Die unterjährig von 50HzT an die anderen ÜNB gelieferten EEG-Strommengen belaufen sich saldiert auf 8.491.680 MWh. Die hieraus resultierenden Einnahmen aus Abschlagszahlungen von den anderen ÜNB saldieren sich auf 519.680 T€.
Mit der Jahresabrechnung auf der Basis der bundesweiten EEG-Daten erfolgt auch die Feststellung und Testierung der endgültigen horizontalen Ausgleichslieferungen und – zahlungen. Der endgültige Ausgleich erfolgt zeitgleich mit dem vertikalen Belastungsausgleich in den Monaten Januar bis September 2011. Die unterjährig bereits erfolgten Abschlagslieferungen und – zahlungen werden dabei berücksichtigt. Aus Sicht der 50HzT verbleibt für den horizontalen Belastungsausgleich eine Zahlung von anderen ÜNB in Höhe von 15.608 T€ und eine Stromlieferung über 653.829 MWh an andere ÜNB.

