Bericht nach § 15 Abs. 2 EEG (EEG-Abrechungsjahr 2007)
Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nach § 15 Abs. 2 EEG verpflichtet, auf ihren Internetseiten einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen zur Jahresabrechnung nach § 14a EEG mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten. Die Angaben und der Bericht müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.
Mit diesem Bericht erfüllt die Vattenfall Europe Transmission GmbH (VE-T) ihre gesetzliche Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 EEG.
1. Grundlagen
VE-T übernimmt im Rahmen des EEG sowohl die Rolle des abnahmepflichtigen Netzbetreibers im Sinne des § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 5 EEG für mittelbar als auch unmittelbar angeschlossene EEG-Anlagen als auch die Rolle des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB). Als abnahmepflichtiger Netzbetreiber nimmt VE-T von mittel- bzw. unmittelbar in das Netz einspeisenden Anlagen, die in den Geltungsbereich des EEG fallen, Strom ab und vergütet diesen nach §§ 6 – 11 EEG. Als vorgelagerter ÜNB nimmt VE-T von nachgelagerten Netzbetreibern in der Regelzone EEG-Strom ab und vergütet diesen gemäß EEG. Des Weiteren führt VE-T den horizontalen Belastungsausgleich mit den drei anderen ÜNB durch. Schließlich liefert VE-T EEG-Strom an die Lieferanten von Letztverbrauchern.
2. Ermittlung der mittelbar bzw. unmittelbar ins Übertragungsnetz eingespeisten EEG-Strommengen
Von den EEG-Anlagenbetreibern, deren Anlagen mittelbar bzw. unmittelbar an das Netz der VE-T angeschlossen sind, wurden die für die Vergütungszahlungen und den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Daten gemäß § 14a Abs. 1 und 2 EEG angefordert, sofern sie der VE-T nicht bereits vorlagen. Die Angaben sind für jede Anlage unter http://www.vattenfall.de/transmission-eeg ersichtlich.
Insgesamt wurden im Jahr 2007 von EEG-Anlagen, die mittelbar bzw. unmittelbar an das Netz der VE-T angeschlossen sind, 1.409.057 MWh eingespeist; VE-T zahlt dafür Vergütungen in Höhe von 125.759 T€. Da die Einspeisungen in das Höchstspannungsnetz erfolgten, fallen keine vermiedenen Netznutzungsentgelte an.
Eine gesonderte Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers für die Angaben der VE-T in Ihrer Rolle als abnahmepflichtiger Netzbetreiber wurde erstellt.
3. Ermittlung der in der Regelzone eingespeisten und vergüteten EEG-Strommengen
Zum 03.03.2008 wurden die Verteilnetzbetreiber (VNB) mit einem Schreiben (Anlage 1) aufgefordert, bis zum 30. April die in § 14a Abs. 2 EEG vorgesehenen Daten bereitzustellen und bis zum 30. Juni durch einen Wirtschaftprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigen zu lassen. Bei Einspeisungen unterhalb einer im Einvernehmen zwischen dem beteiligten VNB und der VE-T festgelegten Bagatellgrenze (Einspeisevergütung < 20 T€) wurde auf eine Bescheinigung verzichtet und durch den VNB ein anderer geeigneter Nachweis (zum Beispiel Eigenmeldung der Geschäftsführung) erbracht.
Für die Datenerfassung wurde jedem VNB eine Exceldatei (Anlage 2) zugesandt. Nach dem 30. April wurden die Rückmeldungen erfasst und automatisiert sowie manuell plausibilisiert. Durch bilateralen Kontakt wurden offene Punkte mit VNB geklärt. Nach dem 30. Juni wurden die eingegangen Bescheinigungen erfasst und ein Abgleich mit den vorliegenden Meldungen hergestellt.
Die Meldungen / Bescheinigungen enthalten die im jeweiligen Netz eingespeisten EEG-Strommengen separiert nach Vergütungskategorien / Energieträgern und die zugehörigen Vergütungen. Außerdem wurden durch die VNB die in Abzug gebrachten vermiedenen Netzentgelte gemäß § 18 Abs. 2 StromNEV gemeldet und bescheinigt.
Neben den aggregierten Werten wurden durch VNB in elektronischer Form anlagenspezifische Daten bereitgestellt. Diese beinhalten sowohl Anlagenstammdaten als auch die zugehörigen Strommengen, Kategorienzuordnungen sowie vermiedene Netzentgelte. Durch Summation der bescheinigten Daten wird der dem VNB zustehende Anspruch auf Belastungsausgleich ermittelt.
Insgesamt wurden im Jahr 2007 in der Regelzone VE-T von EEG-Anlagen 21.704.337 MWh eingespeist; VE-T zahlt dafür Vergütungen in Höhe von 2.126.617 T€. Die durch diese Einspeisungen vermiedenen Netzentgelte beliefen sich auf 78.818 T€. Im Weiteren wurden Vergütungen für EEG-Einspeisungen in Höhe von 1.628 T€ aus den Jahren 2003 bis 2006 mit einer betreffenden Strommenge von 21.740 MWh zusätzlich zu den o. g. Vergütungen in die Abrechung aufgenommen, die aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen zu berücksichtigen sind.
VE-T hat Nachmeldungen von Netzbetreibern bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus den Jahren 2002-2006 berücksichtigt, für die keine rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen im Hauptsacheverfahren gemäß § 14 Abs. 4 EEG ergangan sind, die aber zu einer Entlastung des bundeweiten Belastungsausgleichs führen in Höhe von -447 T€ mit einer Strommenge von -4.182 MWh berücksichtigt.
4. Ermittlung der in der Regelzone an Letztverbraucher gelieferten Strommengen
VE-T hat auf Basis der vorliegenden Kontaktdaten von Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) aus der unterjährigen EEG-Abwicklung unter Berücksichtigung der von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten Liste der ihr bekannten EVU alle für die Abnahme von EEG-Strom in Frage kommenden EVU in der Regelzone ermittelt. Zum 05.03.2008 wurden die EVU mit einem Schreiben (Anlage 3) aufgefordert, bis zum 30. April die in § 14a Abs. 5 EEG vorgesehenen Daten bereitzustellen und bis zum 30. Juni durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigen zu lassen. Bei einem Letztverbraucherabsatz unterhalb 5.000 MWh wurde ein anderer geeigneter Nachweis (zum Beispiel Eigenmeldung der Geschäftsführung)erbracht.
Für die Datenerfassung wurde jedem EVU eine Exceldatei (Anlage 4) zugesandt. Nach dem 30. April wurden die Rückmeldungen erfasst und automatisiert sowie manuell plausibilisiert. Durch bilateralen Kontakt wurden offene Punkte mit EVU geklärt. Nach dem 30. Juni wurden die eingegangen Bescheinigungen von Wirtschaftsprüfern bzw. vereidigten Buchprüfern erfasst und ein Abgleich mit den vorliegenden Meldungen hergestellt.
Die bescheinigten Letztverbrauchsmengen sowie die Angaben zu nach § 16 EEG privilegierten Kunden bilden die Grundlage für die Abnahmeverpflichtung der EVU nach § 14 Abs. 3 EEG. Für die privi-legierten Strommengen ergibt sich die Abnahmeverpflichtung als Produkt aus der durch den jeweiligen Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) festgelegten reduzierten Quote und der privilegierten Strommenge. Für nicht privilegierten Letztverbrauch ergibt sich die abzunehmende EEG-Strommenge als Produkt aus dem Letztverbrauch und der bundeseinheitlichen EEG-Quote (vgl. Abschnitt 5). In der Regelzone der VE-T betrug der Letztverbrauch im Betrachtungszeitraum 94.586.304 MWh. Davon waren 15.983.022 MWh privilegiert im Sinne § 16 EEG. Dem privilegierten Letztverbrauch ist eine abzunehmende EEG-Strommenge in Höhe von 112.689 MWh zuzuordnen.
5. Ermittlung der bundesweiten EEG-Abrechnung
Voraussetzung für die Ermittlung von EEG-Quote und EEG-Durchschnittsvergütung ist die bundesweite Zusammenführung der Abrechnungsdaten. Die vier Übertragungsnetzbetreiber aggregieren dazu die eingespeisten Strommengen, die gezahlten Vergütungen sowie die in Abzug gebrachten vermiedenen Netzentgelte gemäß § 5 Abs. 2 EEG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 StromNEV beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW). Ebenso werden der Letztverbrauch, die privilegierten Mengen nach § 16 EEG sowie die die-sen zuzuordnenden EEG-Strommengen zusammengefasst.
Bundesweit hat sich ein Fördervolumen in Höhe von 7.878.690.893,13 Euro abzüglich vermiedener Netzentgelte in Höhe von 270.014.218,93 Euro und einer EEG-Strommenge in Höhe von 67.010.027 MWh ergeben. Die Durchschnittsvergütung ergibt sich als deren Quotient zu 11,360 ct/kWh, wobei Korrekturen aus Vorjahren in Höhe von 15.391.975,75 Euro vom Fördervolumen sowie 168.980 MWh bei der EEG-Strommenge abzuziehen sind.
Zur Ermittlung der EEG-Quote sind von der gesamten EEG-Strommenge (67.010.027 MWh) sowohl der dem privilegierten Letztverbrauch (72.049.812 MWh) zuzuordnende EEG-Strom in Höhe von 507.312 MWh als auch die Korrekturen aus Vorjahren i.H.v. 168.980 MWh abzuziehen. Die EEG-Quote ergibt sich als Quotient der verbleibenden EEG-Strommenge (66.333.735 MWh) und dem nicht privilegierten Letztverbrauch (422.990.654 MWh) zu 15,682 %.
Die so ermittelte EEG-Quote und EEG-Durchschnittsvergütung werden für die Abrechnung im Sinne § 14a Abs. 4 EEG gegenüber EVU angesetzt.
6. Horizontaler Belastungsausgleich
Die vier deutschen ÜNB gleichen bereits unterjährig nach § 14 Abs. 1 EEG auf der Basis der Rest-EEG-Einspeiseprognosen und der Hochrechnung der Windeinspeisung EEG-Strommengen und EEG-Vergütungen unverzüglich untereinander aus. Die unterjährig von VE-T an die anderen ÜNB gelieferten EEG-Strommengen belaufen sich saldiert auf 8.626 GWh. Die hieraus resultierenden Einnahmen aus Abschlagszahlungen von den anderen ÜNB saldieren sich auf 609 Mio. €.
Mit der Jahresabrechnung auf der Basis der bundesweiten EEG-Daten erfolgt auch die Feststellung und Testierung der endgültigen horizontalen Ausgleichslieferungen und –zahlungen. Der endgültige Ausgleich erfolgt zeitgleich mit dem vertikalen Belastungsausgleich in den Monaten Januar bis September 2009. Die unterjährig bereits erfolgten Abschlagslieferungen und –zahlungen werden dabei berücksichtigt.
Aus Sicht der VE-T verbleibt für den horizontalen Belastungsausgleich eine finanzieller Zufluss von 26,56 Mio. € von den anderen ÜNB und eine Stromlieferung über 656,8 GWh an die anderen ÜNB.

