Unverzüglicher vorläufiger Horizontalausgleich
Der horizontale Belastungsausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) ist „unverzüglich untereinander vorläufig“ durchzuführen. Hierzu ist neben Vergütungszahlungen und Umfang auch der zeitliche Verlauf der vergüteten Energiemengen zu erfassen. (§ 36 Abs. 1 EEG)
Die ÜNB haben sich darauf verständigt, den horizontalen Ausgleich für die Komponenten „Wind“ und "Wind Offshore" unverzüglich über eine Hochrechnung auf Basis von Referenzmeßwerten je Regelzone durchzuführen.
Die voraussichtliche Stromerzeugung in Windkraftwerken wird bei jedem ÜNB – bezogen auf seine eigene Regelzone und auf Deutschland gesamt – am Vortag und mehrfach am laufenden Tag prognostiziert. Damit erhält jeder ÜNB einen konkreten Anhaltspunkt, welche Ersatzbeschaffung bzw. – vermarktung er am folgenden Tag zum Bilanzausgleich zu initiieren hat.

