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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördert den Ausbau regenerativ erzeugter Energien. Bis zum Jahr 2030 soll der Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf mindestens 65 Prozent erhöht werden. Hierbei wird der EEG-Strom über ein mehrstufiges System vom EEG-Anlagenbetreiber an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber geliefert, welcher den aufgenommenen EEG-Strom vermarktet. Die Kosten zur Förderung der Erneuerbaren Energien werden über die EEG-Umlage gleichmäßig auf die Letztverbraucher verteilt.

Dieser Seite können Sie Einzelheiten zum EEG bzw. zur EEG-Abwicklung durch 50Hertz entnehmen.

Veröffentlichungen zum EEG

Als Bilanzkreisverantwortlicher für die von 50Hertz vermarkteten EEG-Anlagen bewirtschaften wir unseren EEG-Bilanzkreis am Day-Ahead- und Intraday-Markt ganzjährig rund um die Uhr.

  • VERÖFFENTLICHUNGEN ZUM EEG

Anmeldung zur Abwicklung der EEG-Umlage

Über folgenden Link können Sie sich zur Abwicklung der EEG-Umlage registrieren.

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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, kurz Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), regelt seit dem 1. April 2000 die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins deutsche Stromnetz. Es wurde in den vergangenen Jahren mehrfach überarbeitet. Die aktuelle Fassung ist seit Januar 2017 in Kraft und legt besonderen Wert auf den planbaren und mit dem Netzausbau synchronisierten Ausbau von erneuerbaren Energien sowie auf deren verbesserte Marktintegration. Mit dem EEG will der Gesetzgeber eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen und deren volkswirtschaftliche Kosten verringern. Auch sollen fossile Energieressourcen geschont und Technologien zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen gefördert werden. Ziel des Gesetzes ist es, den in Deutschland verbrauchten Strom bis zum Jahr 2050 zu mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Quellen decken zu können.

Gesetzestext der aktuellen Fassung

EEG-Abwicklung

Mit Hilfe der EEG-Umlage wird ein Großteil der Förderzahlungen für Erneuerbare Energien refinanziert. Die EEG-Umlage wird von Stromversorgern, stromkostenintensiven Unternehmen aber auch Eigenversorgern und Letztverbrauchern gezahlt. Zu diesem Zweck werden dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) monatliche Mengenprognosen mitgeteilt, auf deren Basis der ÜNB die Abrechnung der EEG-Umlage vornimmt.

Weitere Informationen und Daten zur EEG-Umlage finden Sie unter unseren Veröffentlichungen zum EEG.

Sollten Sie zur Abführung der EEG-Umlage an 50Hertz verpflichtet sein können Sie sich über nachfolgenden Link anmelden. Alle wichtigen Informationen zum Anmeldeprozess werden Ihnen auf unserer EEG-Anmeldeseite bzw. während des Anmeldevorgangs angezeigt.

Anmeldung zur EEG-Umlage für Eigenversorger und Energieversorgungsunternehmen

Abwicklung Entschädigungszahlung aufgrund von Einspeisemanagement

Gemäß §14 EEG dürfen Netzbetreiber unbeschadet ihrer Pflicht zur Erweiterung der Netzkapazität  ausnahmsweise an ihr Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausgestattet sind, regeln, soweit

  • andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde,
  • der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energie, Grubengas und Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Stromerzeuger am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
  • sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.

§ 15 Abs. 1 EEG verpflichtet den Anschlussnetzbetreiber, den durch § 14 Abs. 1 EEGbetroffenen Anlagenbetreiber zu entschädigen. Der verursachende Netzbetreiber ist zum Ersatz der Kosten des Anschlussnetzbetreibers verpflichtet. 

Die Ermittlung der Höhe der Entschädigungszahlungen richtet sich dabei nach den Vorgaben des§ 15 Abs. 1 EEG i. V. m. dem aktuellen Leitfaden der Bundesnetzagentur zum EEG-Einspeisemanagement. 

50Hertz-Leitfaden

Abrechnung von Entschädigungszahlungen ab dem 01. 01. 2015 nach § 15 EEG: Download als pdf (141 KB) 

Abrechnung von Entschädigungszahlungen bis zum 31. 12. 2014 nach § 12 EEG: Download als pdf (129 KB)

KONTAKT

50Hertz Transmission GmbH

Energiewirtschaft - Heidestraße 2 | 10557 Berlin
  • E-Mail:
    eeg@50hertz.com
  • Telefon:
    +49 30 5150 3761
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