Gemäß §14 EEG dürfen Netzbetreiber unbeschadet ihrer Pflicht zur Erweiterung der Netzkapazität ausnahmsweise an ihr Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausgestattet sind, regeln, soweit
- andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde,
- der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energie, Grubengas und Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Stromerzeuger am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
- sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.
§ 15 Abs. 1 EEG verpflichtet den Anschlussnetzbetreiber, den durch § 14 Abs. 1 EEGbetroffenen Anlagenbetreiber zu entschädigen. Der verursachende Netzbetreiber ist zum Ersatz der Kosten des Anschlussnetzbetreibers verpflichtet.
Die Ermittlung der Höhe der Entschädigungszahlungen richtet sich dabei nach den Vorgaben des§ 15 Abs. 1 EEG i. V. m. dem aktuellen Leitfaden der Bundesnetzagentur zum EEG-Einspeisemanagement.
50Hertz-Leitfaden
Abrechnung von Entschädigungszahlungen ab dem 01. 01. 2015 nach § 15 EEG: Download als pdf (141 KB)
Abrechnung von Entschädigungszahlungen bis zum 31. 12. 2014 nach § 12 EEG: Download als pdf (129 KB)