Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch die vorgenannten Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen (§ 13 Absatz 2 EnWG in Verbindung mit § 14 EEG). Bei den dargestellten Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 EnWG in Verbindung mit § 14 EEG handelt es sich ausschließlich um Leistungsreduktionen.
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